Wer mit Aktien handeln spekuliert meistens auf steigende Kurse und erhofft sich damit Gewinne.
Ebenso verhält es sich oft beim Immobilienkauf – kaufen und direkt wieder verkaufen scheint ein lukratives Geschäftsmodell zu sein.
Doch funktioniert es wirklich so einfach? Früher oder später stößt man auf den Begriff Spekulationsfrist und der damit zusammenhängenden Abgeltungssteuer.
Was ist die Spekulationsfrist und Abgeltungssteuer eigentlich? Wir erklären, was die Spekulationsfrist ist und was man als Aktionär nun beachten muss.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist die Spekulationsfrist bei Aktien?
Die Spekulationsfrist bei Aktien ist der Zeitraum, in dem erzielter Gewinn durch den Verkauf von privatem Eigentum versteuert werden muss. So gelten unterschiedliche Zeiträume für Wertgegenstände, Immobilien oder Aktien (vor dem 01.01.2009).
Diese unterschiedlichen Fristen gelten nicht für Gebrauchsgegenstände wie z.B. Dinge, die man aus dem privaten Haushalt verkauft hat. Hierbei gibt es keine Spekulationsfrist.
Bei Immobilien oder Wertgegenständen beträgt die Spekulationsfrist zwischen einem und zehn Jahren. Darüber hinaus gibt es die Haltedauer, die angibt, wie lange das Eigentum im eigenen, persönlichen Besitz gewesen sein muss, um diese steuerfrei weiterzuverkaufen.
Spekulationsfrist 1 Jahr Wertgegenstände |
Spekulationsfrist 10 Jahre Immobilien |
Schmuck, Kunstgegenstände, Gemälde | Häuser, Wohnungen (Miete), Grundstücke (unbebaut) |
Antiquitäten, Oldtimer | Anteil an vermieteten Immobilien |
Goldbarren, Goldmünzen, Münzsammlungen, Briefmarkensammlungen | Anteile an Immobilienfonds |
Edelsteine, Edelmetalle | Erbbaurecht |
Spekulationsfrist bei Kryptowährung
Werden durch private Veräußerungsgeschäfte Gewinne erzielt, gilt es die bestehende Spekulationsfrist zu beachten. Bei Kryptowährungen beträgt diese derzeit ein Jahr. Der Zeitraum umfasst dabei den Zeitpunkt zwischen der Anschaffung und der Veräußerung.
Derzeit wird allerdings vermehrt von Überlegungen Bericht erstattet, die Spekulationsfrist von Kryptowährungen von einem auf zehn Jahre zu erhöhen. Dabei bestehen mehrere Möglichkeiten Einkünfte durch Kryptowährungen wie Bitcoin zu erzielen.
Einkünfte können so beispielsweise durch das Mining oder Staking erzielt werden. Die Einnahmen sind sozusagen als Vergütung für die bereitgestellte Leistung anzusehen.
Spekulationsfrist bei Aktien und Anleihen
Die Spekulationssteuer besteuert also Spekulationsgeschäfte nach dem Einkommensteuergesetz § 23.
Generell sind alle Spekulationsgeschäfte private Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Gewinn und die Rückzahlung nicht feststehen. Wirtschaftsgüter werden innerhalb der Spekulationsfrist verkauft.
Aber gibt es eine Spekulationsfrist bei Aktien?
Die Antwort ist einfach: Nein, denn seit der Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 zählen alle Gewinne aus dem Verkauf von Aktien nicht mehr zu den Erträgen aus dem privaten Veräußerungsgeschäften.
Die Gewinne aus dem Verkauf von Aktien zählen nun zu den Erträgen nun aus dem Kapitalvermögen.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer, die auch für alle Geschäfte mit Wertpapieren gilt, gibt es nun eine 25%ige Steuer – und dies ganz unabhängig davon, wie lange sich die Wertpapiere im Depot befinden.
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Spekulationsfrist Aktien vor 2009
Bis zum 31.12.2008 betrug die Spekulationsfrist bei Aktien bis zu einem Jahr.
Das bedeutet, wer bis zu diesem Zeitpunkt Aktien kaufte und diese ein Jahr in dessen Depot hielt, konnte nach Ablauf dieses Jahrs dessen Gewinn steuerlich begünstigen.
Alle Wertpapiere, die bis zu diesem Zeitpunkt verkauft wurden, wurden dem vollen Steuersatz unterworfen.
Zusätzlich wurden alle erzielten Gewinne mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet.
Spekulationsfrist & Abgeltungssteuer
Seit dem 01.01.2009 entfiel die Regelung der Spekulationsfrist für den privaten Wertpapierhandel.
Dafür wurde jedoch die Abgeltungssteuer eingeführt. Das bedeutet, dass für Anleger eine 25%ige Abgeltungssteuer auf alle Geschäfte mit Wertpapiere entfällt – und das ganz unabhängig davon, wie lange diese sich im Depot befinden.
Auch die Begrenzung des 1-jährigen Zeitraumes der Verlustrechnung mit Gewinnen fiel weg. Diese Verrechnung ist jetzt unbegrenzt möglich.
Für viele Anleger sind Aktien als langfristiges Investment geplant. Denn zumeist liegen die daraus erzielten Einkünfte trotz Kursschwankungen deutlich über den potenziellen Zinserträgen bei Sparbriefen und Festgeldern. Anleger und Aktionäre mussten sich bis 31.12. 2008 mit der früheren Spekulationssteuer auf Aktien auseinandersetzen.
Die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen ist eine der wichtigsten Änderungen durch die Einführung der Abgeltungssteuer.
Die Gewinne waren zuvor nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Nach Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen die Gewinne nun vollständig der Besteuerung.
Auch die ehemalige Freigrenze von 512 Euro pro Person ist weggefallen.
Des Weiteren müssen Gewinne nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden, der Steuerabzug erfolgt nun durch die Bank oder dem jeweiligen Broker. Diese wiederum führen jegliche Überweisungen an das Finanzamt durch.
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Abgeltungssteuer ab 2009
Die Abgeltungssteuer gilt seit 1. Januar 2009 und ist die Steuer, die mit Blick auf Kapitalerträge zum Einsatz kommt.
Damit sind Einnahmen gemeint, die durch Investitionen (z.B. Zinsen auf Sparkonten) erwirtschaftet werden. Dies gilt ebenso beim Verkauf von Aktien.
Die Abgeltungssteuer kommt dann zum Einsatz, wenn der vorgegebene Freibetrag von € 600 überschritten wird.
Also grundsätzlich ist die Abgeltungssteuer die Besteuerung von Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften.
Auf Gewinne fällt somit eine Steuer in Höhe von 25 Prozent an.
Diese Steuer wird automatisch von der Depotführenden Bank einbehalten. Auch spielt der Zeitraum keine Rolle – die Steuer kommt ganz unabhängig von zeitlichen Distanz zwischen Kauf und Verkauf zur Anwendung. Sprich, die 1-jährige Spekulationsfrist (oder Haltefrist) gibt es nicht mehr.
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Für wen ist die Spekulationsfrist noch interessant?
Bestandschutz für alte Aktien
Für alle Anleger, die noch Wertpapiere besitzen, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer im Wertpapierdepot haben, besteht ein Bestandschutz. Anleger können hier auf die alte Regelung vertrauen.
Dies gilt im Übrigen auch für langlaufende Sparpläne auf Aktien. Wenn man schon vor 2009 Fondsanteile oder Aktien gekauft hat, und diese weiterlaufend sind, so muss man überprüfen, ob das depotführende Institut den Steuerzeitraum von 2008 zu 2009 beachtet hat.
Die Abgeltungssteuer wird nämlich ab 2009 direkt von dem Institut oder der Bank an das Finanzamt abgeführt.
Kurz gesagt: Bei der Auflösung des Depots muss die Abgeltungssteuer für jeden Fondanteil nach dem 31.12.2008 auf den vorhandenen Wertzuwachs berechnet und auch abgeführt werden.
Alle erworbene Anteile, die jedoch vor diesem Datum entstanden sind, bleiben selbstverständlich von der Abgeltungssteuer befreit.
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First-in-first-out Prinzip
Das first-in-first-out Prinzip beschreibt, wie man mit dem Verkauf von Aktien umgeht.
Am besten kann man sich das wie bei einer Warteschlange vorstellen: Wer am längsten ansteht, kommt als erstes an die Reihe.
Bei Aktien bedeutet dies, dass all jene Aktien, die zuerst erstanden wurden, als zuerst verkauft angesehen werden.
Wenn man beim Aufstocken von Altbeständen dies jedoch umgehen möchte, sollte man sich ein zweites Depot anlegen, da eine Depottrennung möglich ist.
Aktien Steuer Spekulationsfrist – so wurde vor 2009 berechnet
Vor der Abgeltungssteuer wurde wie folgt berechnet: Man kaufte sich eine Aktie, und wenn diese innerhalb von 12 Monaten (innerhalb der Spekulationsfrist) verkauft wurde, wurde eine Spekulationssteuer fällig.
Die Höhe dieser Spekulationssteuer war von Dividenden bzw. Kursgewinnen abhängig.
Wenn man die Aktie jedoch nach der Spekulationsfrist verkauft hatte, waren die Kursgewinne steuerfrei realisierbar.
Aktien Spekulationssteuer Deutschland
Für alle Aktien, die also vor dem 01.01.2009 erworben wurde, gibt es also Bestandsschutz.
Sprich, die Gewinne aus diesen Geschäften können steuerfrei vereinnahmt werden. Wenn ein Teil davon vor dem Stichtag, und ein Teil nach dem Stichtag angeschafft wurde, so kommt das First-in-first-out Prinzip zur Anwendung.
Freistellungsauftrag / Sparerpauschbetrag
Formell gesehen begünstigt der Staat Deutschland all jene Sparer, die mit Aktien ihr Vermögen aufbauen möchten. Sprich, jeder Sparer kann so jegliche Kapitaleinkünfte, die er im Jahr einnimmt, in der Höhe von € 801 steuerfrei vereinnahmen. Dies ist der sogenannte Sparerpauschbetrag. Für gemeinsame Einlagen, z.B. Ehepartner, gilt der doppelte Sparerpauschbetrag in Höhe von € 1602.
Um diesen Sparerpauschbetrag oder auch Freibetrag in Anspruch zu nehmen, muss man bei der jeweiligen depotführenden Bank oder dem jeweiligen Institut einen Freistellungsauftrag einreichen, zu dessen Gunsten dann Erträge steuerlich verbucht werden. Der Pauschbetrag kann auf mehrere Banken bzw. Institute verteilt werden. Etwaige Änderungen sind bis etwa Mitte Dezember des jeweilig laufenden Jahres möglich.
Durch den Freistellungsauftrag bei einer Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung kann man seinen Kapitalertrag ohne Abzug der Steuer erhalten. Am besten ist es, wenn man diesen bereits bei Depoteröffnung erteilt, um den zustehenden Freibetrag zu nutzen und überflüssige Steuerzahlungen bereits von Anfang an zu Vermeiden.
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Abgeltungssteuer mit Spekulationsfrist umgehen möglich?
Wenn man z.B. nicht einkommenssteuerpflichtig ist, ist man nicht verpflichtet, eine Kapitalertragssteuer zu zahlen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man ein sehr geringes Einkommen bezieht.
In diesem Fall kann man für Kapitalerträge eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. Diese Bescheinigung dient dazu, dass auf Kapitalerträge keine Kapitalertragssteuer einbehalten werden darf.
Diese Bescheinigung darf auf einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren gestellt werden und endet mit dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Verlustverrechnung
Zwar kann man die Abgeltungssteuer in diesem Fall nicht ganz umgehen, jedoch kann man die Steuern verringern, in dem man den Gewinn verringert. Dies geschieht durch die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten.
Eine Verlustverrechnung erfolgt bei der Abgeltungssteuer jedoch nur innerhalb der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen. Verfügt man zum Beispiel über ein Tagesgeldkonto und ein Aktiendepot, liegt die Vermutung nahe, dass man seine Zinserträge vom Tagesgeld um mögliche Kursverluste bei Aktienverkäufen kürzen kann – doch dies ist leider nicht der Fall.
Hier gilt der sogenannte horizontale Verlustausgleich. Es können nur Gewinne und Verluste aus derselben Einkunftsart miteinander verrechnet werden: Verluste aus Aktienverkäufen können nur gegen Gewinne aus Aktienverkäufen hochgerechnet werden. Übersteigen die Verluste innerhalb eines Jahres die Gewinne, können sie auch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Spekulationsfrist bei Aktien Fazit
Wichtig ist, dass man weiß, dass die Abgeltungssteuer ab 01.01.2009 gilt, und dass jede Aktie, die davor erworben ist, einen Bestandschutz hat.
Sollten die Aktien sich über den Jahreswechsel hinaus strecken, so gibt es das first-in-first-out Prinzip – wobei man hier bei der Bank oder bei dem Institut, wo man sein Depot hat, überprüfen kann, ob die Steuern an das Finanzamt übertragen worden sind.
Grundsätzlich gilt jedoch seit 01.01.2009 die Abgeltungssteuer, welche ganz einfach geregelt ist: Auf alle Gewinne werden von der depotführendem Bank 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten.
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