Steuern auf Bitcoin


Müssen Anleger ihr Krypto-Vermögen versteuern? Oder können sie mögliche Profite steuerfrei einstreichen, ohne dass das Finanzamt etwas davon abbekommt? Diese Frage beschäftigt aktuell den Bundesfinanzhof. Konkret geht es in dem Verfahren am obersten Finanzgericht in Deutschland um die damit verbundene Frage, ob Bitcoin und andere Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind und damit unter die Besteuerung fallen.

Bundesfinanzhof verhandelt Klage von Bitcoin-Käufer

Hintergrund ist eine Revisionsklage eines Anlegers von Bitcoin und Altcoins. Das Verfahren wurde zunächst vor dem Finanzgericht in Köln verhandelt. Damals kamen die Richter zu der Entscheidung, dass die Kryptowährungen Wirtschaftsgüter seien und damit auch Steuern auf Gewinne zu bezahlen sind. Der Anleger sah das jedoch anders und bemühte aufgrund einer betreffenden Summe von 3,4 Millionen Euro das höchste Gericht. Diese Revision wurde stattgegeben, denn bisher ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen nicht von einer höchstrichterlichen Instanz geklärt.

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird damit eine grundsätzliche Entscheidung treffen, wie die Anlagen von Steuerpflichtigen damit künftig von den Finanzämtern zu behandeln sind. Laut Prozessbeobachtern wäre jedoch alles andere als ein zurückweisendes Urteil für den Kläger eine Sensation. Demnach wird davon ausgegangen, dass der Bundesfinanzhof Bitcoin & Co. als Wirtschaftsgut betrachten wird und damit die steuerliche Erfassung rechtmäßig ist.

Wegweisendes Urteil für alle Käufer von Kryptowährungen in Deutschland

Allerdings ist der Ausgang des Verfahrens noch nicht entschieden. Zur Prozesseröffnung am gestrigen Tag wurden sowohl die Stellungnahmen des klagenden Investors als auch der zuständigen Finanzbehörde verlesen, die die Steuern auf die Kryptowährungen geltend gemacht hatte. Grundlage der Argumentation des Finanzamtes ist dabei ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die oberste Finanzbehörde hatte im Mai 2021 die Finanzämter dazu aufgefordert, Veräußerungen im Zuge von Krypto-Investments steuerlich zu erfassen. Dabei wurden Bitcoin & Co. als Wirtschaftsgüter bewertet, so dass sie für die Einkommenssteuer relevant sind.

Schon in wenigen Wochen könnte der Bundesfinanzhof sein Urteil verkünden. Denn weitere Verhandlungstermine sind nicht angesetzt. Auch wenn es laut Beobachtern als wahrscheinlich gilt, dass das Gericht die Bewertung des Bundesfinanzministeriums mit seinem Urteil bestätigen wird, sind die Richter jedoch nicht gebunden. Theoretisch könnten sie auch zugunsten des Klägers entscheiden. Für ihn geht es um eine große Summe an Steuern, die er auf seine Krypto-Gewinne zu bezahlen hat oder nicht. Aber auch für alle anderen Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind und in Kryptowährungen investieren, dürfte das Urteil maßgeblich sein und eindeutig festlegen, was sie künftig beim Finanzamt angeben und an Steuern zahlen müssen.

Anleger hatte Krypto-Einnahmen in der Steuererklärung angegeben

Nach der vorherigen Entscheidung des Finanzgerichtes Köln ist die Sache klar. Demnach fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Im konkreten Fall hatte der Anleger in verschiedene Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero investiert, wie aus dem schriftlichen Urteil hervorgeht, das auf der Webseite des Gerichts zur Einsicht zur Verfügung steht. Schon zwischen 2014 und 2016 hat er demnach Bitcoins gekauft, als die Preise noch sehr niedrig notierten. Dazu soll er auf der Plattform bitcoin.de ein Konto angelegt haben.

Wenn er Bitcoins erworben habe, sei er mit dem Geld durch Überweisung des vereinbarten Geldbetrags auf das vom Verkäufer angegebene Konto in Vorleistung getreten, der Verkäufer habe dann die Bitcoins überwiesen. Bei den Namen dieser Personen habe es sich aber auch nur um ein Pseudonym handeln können. Er habe selbst einen privaten Schlüssel hergestellt. Bei „bitcoin.de“ habe nur eine Zwischenadresse bestanden, darauf habe der Geschäftspartner die Bitcoins überwiesen. Er habe diese danach auf eine private Adresse transferiert.

Gewinne mit Arbitrage auf Kryptobörsen erzielt

Der Investor machte sich offenbar auch das Arbitrage zu nutze. Denn früher war es möglich nur durch den Preisunterschieden einzelner Kryptobörsen für verschiedene Assets – etwa an Börsen in den USA und Asien – Gewinne zu erzielen. Inzwischen sind die Preise der Börsen jedoch fast auf einem Niveau, so dass sich das Arbitrage kaum noch rentiert.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum Token und die Ethereum Token  im Juni 2017 in Monero Token um. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Altcoins von Monero dann teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr.

Somit hat der Anleger diverse Transaktionen mit Kryptowährungen getätigt bei denen er aus der Veräußerung Gewinne erzielen konnte. Für die Käufe und Verkäufe nutzte er dabei verschiedene Kryptobörsen. Dabei hat der Kläger nach eigenen Angaben den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angegeben. Das Finanzamt setzte entsprechend die Einkommensteuer  fest.

Kläger sieht Bitcoin nicht als Wirtschaftsgut

Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines “Wirtschaftsguts”.

Der Ansicht folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um “andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG.

Das Gericht führte weiter aus, die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.

Ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung nun bestätigt, werden Anleger wohl schon bald erfahren.

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Steffen Bösweich

Steffen hat Medien, Politik und Kulturwissenschaft studiert und nebenher bereits erste Erfahrungen im Print-, Radio- und Hörfunkjournalismus gesammelt. Nach seinem Studienabschluss hat er seine Journalistenausbildung in einem Verlag für Wirtschaft & Sport absolviert. Dem Wirtschaftsjournalismus ist er auch bei seinen weiteren Tätigkeiten als Redakteur stets treu geblieben und verfügt inzwischen über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung.

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