In einem Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin geäußert. Bitcoin Zahlungen werden dabei mit Fiat Zahlungen gleichgesetzt.
Bereits am 22. Oktober 2015 gab es ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof (C-264/14, Hedqvist). Dabei wurde entschieden, dass beim Umtausch von Bitcoin eine Dienstleistung erbracht wird, die unter die Steuerbefreiung fällt.
Das BMF hat jetzt in einem Schreiben dazu Stellung genommen und noch einmal detailliert dargestellt, wie die umsatzsteuerliche Rechtslage ist. Folgende Punkte wurden dabei konkretisiert.
1. Bei dem Umtausch von Fiat Währungen in Bitcoin und andersrum handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Leistung.
2. Bitcoin Zahlungen werden Fiat Zahlungen gleichgesetzt. Allerdings muss der Gegenwert der Bitcoins in Euro dokumentiert werden, dafür können die Kurse der Online Exchanges genutzt werden. Bitcoin ist damit also auch in den Augen des Gesetzgebers als normales Zahlungsmittel akzeptiert.
3. Wer ein kostenpflichtiges Wallet in Deutschland betreibt muss für die Gebühren auch Umsatzsteuer abführen.
4. Wer in Deutschland einen Marktplatz für den An- und Verkauf von Kryptowährungen betreibt erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Von der Umsatzsteuerbefreit ist die Leistung nur, wenn der Betreiber die Kryptowährungen im eigenen Namen vertreibt.
5. Auch wenn in dem Schreiben immer wieder von Bitcoin gesprochen wird sind damit aber alle Kryptowährungen gemeint, die hauptsächlich als digitale Währungen genutzt werden. Eine Ausnahme bildet Spielgeld oder sogenannte Ingame-Währungen.
Auch wenn das Bundesministerium der Finanzen über 2 Jahre gebraucht hat, um sich zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu äußern zeigt es zumindest, dass Kryptowährungen jetzt auch im Zahlungsverkehr mit Fiat Währungen gleichzusetzen sind, ohne dass dabei eine umsatzsteuerliche Sonderbehandlung anzuwenden ist.
Besonders Betreiber von sogenannten Krypto Debit Karten, die mit Kryptowährungen aufgeladen werden können, wird das freuen. Denn diese sind nun zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht problemlos nutzbar.
Das komplette Schreiben findet ihr hier noch einmal.