In einer am 29. August veröffentlichten Antwort gab die deutsche Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion in Bundestag weitere Details zur geplanten Rgulierung von Bitcoin Wallet-Anbietern und Kryptobörsen.
Darin schreibt die Regierung, dass in Deutschland nach ihrer Kenntnis mindestend drei Anbieter im Bereich der sogenannten Kryptoverwahrgeschäfte tätig sind. Solche Geschäfte sind laut dem aktuellen Gesetzentwurf einee Übergangsregelung unterstellt, in deren gesetzlichem Rahmen unter gewissen Voraussetzungen die künftig nötige BaFin-Erlaubnis als „vorläufig erteilt“ gelten soll.
Des weiteren wollte die FDP-Fraktion wissen, ob Krypto-Verwahrer im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung auch den Einlagenkreditinstituten (CRR-Kreditinstitute) aufsichtsrechtlich gleichwertig gemacht werden sollen. Laut Regierung können Krypto-Verwahrer mit mehreren Erleichterungen rechnen:
„Die Bundesregierung plant nicht, Betreiber des Kryptoverwahrgeschäftes aufsichtsrechtlich wie Einlagenkreditinstitute (CRR-Kreditinstitute) zu behandeln. […] Eine Erleichterung gegenüber CRR-Kreditinstituten ergibt sich etwa beim vorzuhaltenden Anfangskapital, das insoweit bei 125 000 Euro liegt und nicht bei 5 Mio. Euro wie bei CRR-Kreditinstituten oder 730 000 Euro wie bei Betreibern des eingeschränkten Verwahrgeschäftes.“
Zudem sei der Pflichtbeitritt zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) oder der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) nicht notwendig.
Die allgemeinen Anforderungen an Institute nach dem Kreditwesengesetz (KWG) sollen jedoch auch für Bitcoin Wallet-Anbieter und Kryptobörsen geltend werden, „insbesondere die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation„.