Die BaFin hat ein Hinweisschreiben zu ICO Tokens veröffentlicht. Es bringt allerdings wenig Klarheit darüber ob es sich bei ICO Tokens um Wertpapiere, Finanzinstrumente oder Vermögenswerte handelt. Dies muss im Zweifel immer im Einzelfall geklärt werden.
Wer an einer Initial Coin Offering (ICO) teilnimmt bekommt im Gegenzug dazu meist Tokens von dem Unternehmen. Diese Tokens werden in der Regel wenig später auf Exchanges handelbar und steigen dadurch häufig im Wert (zumindest war es bisher bei den meisten ICOs so). Unternehmen sammeln dadurch derzeit in ICOs sehr leicht zweistellige Millionenbeträge ein ohne überhaupt ein fertiges Produkt zu haben. Es lässt sich bereits erkennen, dass dieser Markt so nicht langfristig unreguliert funktionieren kann und sich da eine Blase bildet.
Die BaFin hat jetzt in einem Hinweisschreiben dazu Stellung genommen, wie Tokens rechtlich einzuordnen sind. Denn Tokens könnten sowohl als Finanzinstrumente, Wertpapiere oder Vermögensanlagen angesehen werden. Das ist vor allem dafür wichtig, wie Gewinne aus den ICO Beteiligungen zu versteuern sind.
Wie jetzt Tokens aus einer ICO einzuordnen sind verrät das Schreiben aber auch nicht, denn laut BaFin handelt es sich bei jedem Token um eine Einzelfallentscheidung. Wer also wissen möchte wie der jeweilige Token einzuordnen ist muss selbst prüfen oder prüfen lassen um was es sich genau handelt.
Eine grobe Einordnung gibt es aber denn die BaFin listet noch einmal auf was ein Wertpapier, ein Investmentvermögen und eine Vermögensanlage charakterisiert.
Token als Wertpapier:
– Ist übertragbar.
– Ist handelbar z.B. auf Kryptowährungs-Handelsplattformen.
– Hat eine Verkörperung von Rechten im Token, die ähnlich von Gesellschafterrechten sind.
– Der Token darf nicht die Voraussetzungen eines Zahlungsinstruments erfüllen.
Token als Investmentvermögen:
– Bei einem Token kann es sich auch um ein Investmentvermögen handeln, wenn es den Charakter einer gemeinsamen Anlage hat.
Token als Vermögensanlage:
– Token können auch Vermögensanlagen sein, wenn es sich dabei nicht um ein Wertpapier oder ein Investmentvermögen handelt. Dabei dürfen die angenommenen Gelder nicht als Einlagengeschäft zu qualifizieren sein.
Auch wer Tokens ausgibt muss genau prüfen um welche Form es sich handelt und die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen dafür einhalten.
Halten wir also Fest, das Schreiben bringt wenig Klarheit. Ein normaler ICO Investor, der nur ein paar hundert Euro investiert, wird wohl kaum in der Lage sein selbst zu prüfen um welche Art Token es sich dabei handelt. Auch die Prüfung durch die BaFin wird aufgrund der Vielzahl an ICOs derzeit nicht kurzfristig möglich sein. Rechtliche Sicherheit hat ein Anleger daher bei noch nicht geprüften ICOs also nicht. Zumal nur die wenigsten ICOs in Deutschland stattfinden bzw. von einem deutschen Unternehmen durchgeführt werden. Auch die Versteuerung von ICO Gewinnen hängt daher immer von der Einordnung des Tokens ab. Zumindest lässt sich aber erkennen, dass ICOs in Deutschland nicht kurzfristig Gefahr laufen verboten zu werden oder die Teilnahme daran illegal ist.