Die Berufswelt verändert sich. Auch Kryptowährungen haben ihren Anteil daran, denn durch sie wurden nicht nur Menschen reich, auch entstanden und entstehen neue Arbeitsmodelle. Beispielsweise der des Krypto-Miners. Wer sich in diesem Bereich selbstständig machen möchte, der muss sich mit der Frage stellen, ob sie gewerblich oder freiberuflich ausgeführt wird. Bislang meldete Miner ein Gewerbe an, doch ist es nicht auch möglich, freiberuflich zu agieren? Und wo liegen überhaupt die Unterschiede? Dieser Artikel schaut sich das einmal genauer an.
Selbstständigkeit: Unterschiede zwischen Gewerbebetrieb und Freiberufler
Vorab: Freiberufler und Gewerbebetrieb schließen sich gegenseitig nicht aus. So wie nicht jeder Gewerbetreibender ein Freiberufler sein kann, muss ein Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen einen Gewerbebetrieb anmelden. Der Künstler, der daheim seine Bilder malt und diese über eine Galerie oder Auktion verkauft, ist Künstler und Freiberufler. Verkauft er seine Bilder aber im eigenen Onlineshop oder Atelier, so fällt dies unter Gewerbebetrieb. Doch welche Unterschiede gibt es allgemein?
- Freiberufler – die Pluspunkte sind, dass die Buchführung vereinfacht ist und keine Gewerbesteuern anfallen. Die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit werden als Einkünfte aus der Selbstständigkeit versteuert. Bezüglich der Sozialversicherungen gibt es nur teilweise Unterschiede zu Gewerbetreibenden. Einige Freiberufler sind gesetzlich verpflichtet, in Versorgungswerke oder die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Dazu zählen beispielsweise Rechtsanwälte, aber auch Makler. Um sich als Freiberufler anmelden zu können, muss der gewählte Beruf in der Liste der freiberuflichen Beschäftigungen aufgeführt sein oder diesen stark ähneln. Im Normalfall findet weder die Produktion noch der Verkauf von Waren statt.
- Gewerbebetrieb – das Gewerbe muss angemeldet werden, dies ist verpflichtend. Für das Gewerbe fällt Gewerbesteuer an, die jedoch erst ab einem gewissen Jahresgewinn (Freibetrag: 24.500 Euro) erhoben wird. Durch die Gewerbeanmeldung fallen Gewerbetreibende automatisch unter das Handelsrecht, da sie als Kaufleute fungieren. Dies geht wieder mit besonderen Dokumentationspflichten einher. Zugleich müssen Gewerbetreibende die doppelte Buchführung nutzen. Auch ein Freiberufler kann einen Gewerbetrieb anmelden, doch fällt er dennoch nicht unter die Kaufleute. Für Gewerbetreibende, die zugleich Freiberufler sind, ist es oft kompliziert, die Buchhaltung korrekt zu führen, denn die Gewinne aus der Freiberuflichkeit sind von denen der Gewerbetätigkeit zu trennen.
Was gilt für Miner?
Wer sich als Miner selbstständig macht, der braucht sich über die Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden nicht zu sorgen. Miner sind grundsätzlich Gewerbetreibende, sodass anstelle der Unterschiede eher die Vorgaben für die Gewerbetreibenden wichtig sind.
Doch warum fallen Krypto-Miner unter den Gewerbebetrieb?
- Definition – Miner führen ihren Betrieb mit einer festen Gewinnerzielungsabsicht, sind dabei selbstständig, führen den Betrieb dauerhaft aus und nehmen am wirtschaftlichen Verkehr teil. Da Miner keine Vermögensverwaltung im privaten Bereich ausüben, können sie auch nicht mit den privaten Spekulanten verglichen werden. Ein guter Vergleich ist, den Miner wie ein digitales Bergbauunternehmen zu sehen – beides sind klare Gewerbe mit Schöpfungsabsicht.
- Erlaubnis? – diese müssen sich Miner nicht bei der BaFin einholen, da kein eigener Handelsplatz geführt wird. Nur bei der eigenen Gemeinde wird die Gewerbeanmeldung durchgeführt und mitgeteilt, dass einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wird. Vorsicht: Die Anmeldung muss vor dem Mining erfolgen. Im Gegensatz zum reinen Trader können Miner nicht ihr Tun verbergen.
- Steuern – gerade Miner sollten sie sehr solide führen, da davon auszugehen ist, dass bei Kryptowährungen genauer hingeschaut wird. Bezüglich der Steuern wird die Einkommenssteuererklärung abgegeben. Wer nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt oder über deren Grenze fällt, der ist zugleich umsatzsteuerpflichtig. Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich als Miner eigens von der Umsatzsteuer befreien zu lassen.
Tipps rund um die Gründung
Das Krypto-Mining ist noch eine recht neue Tätigkeit. Grundsätzlich ist es sehr sinnvoll, sich vor der Gründung und während der Gründung von einem Steuerberater beraten zu lassen. Mitunter gibt es beispielsweise bei der Buchhaltung durchaus Fragen:
- Entstehungskurs – welcher ist zu erfassen. Der, bei dem zuerst gemint wurde? Was ist beim Verkauf des Coins – wird dieser Kurs erneut erfasst?
- Unwissenheit – es ist davon auszugehen, dass die meisten Personen im Gewerbeamt und im Finanzamt relativ wenig bis keine Erfahrung mit dem Mining haben. Ein steuerlicher Fachmann an der Seite kann diesbezüglich viel Verwirrung und Ärger vermeiden.
- Auswahl – was für das Finanzamt gilt, wird auch für Steuerberater gelten. Miner sollten gezielt nach einem Steuerberater suchen, der sich wahlweise auf diesem Gebiet spezialisiert hat oder selbst gute Erfahrungen hat. Teilweise ist es notwendig, dass anderweitige Gesetze zur Hilfe genommen oder Urteile benötigt werden. Ein Insider kann stets schnelle rund besser helfen, als ein diesbezüglicher Laie.
Den Gewerbebetrieb müssen Krypto-Miner also grundsätzlich führen. Wollen sie zusätzlich noch als Freiberufler arbeiten, so müssen die Einnahmen strikt voneinander getrennt werden. Entsprechend empfiehlt sich auch ein separates Geschäftskonto. Dieses hat vom richtigen Anbieter zusätzlich noch den Vorteil, dass es auf schnelle, digitale Transaktionen ausgelegt ist, was bei Krypto-Geschäften extrem wichtig sein kann.
Natürlich dürfen Krypto-Miner betriebliche Ausgaben auch jederzeit von ihrer Steuer absetzen. Da das Mining eine sehr stromlastige Tätigkeit ist, wäre es sinnvoll, wahlweise mit einem weiteren Stromzähler zu arbeiten oder den Verbrauch anderweitig zu tracken. Auf diese Weise lassen sich die Stromkosten absetzen und der Verbrauch wirklich belegen. Es könnte mitunter zu Rückfragen kommen, wenn ein Miner in einer kleinen Wohnung 3.000 Euro an Stromkosten absetzt. Solche Höhen sind im Privathaushalt sonst eher mit dem Anbau statt dem Mining bekannt.
Fazit – die Gewerbepflicht besteht
Krypto-Miner müssen bei der Gründung ein Gewerbe anmelden. Dies ist verpflichtend und ein Punkt, den Miner keinesfalls vergessen oder verdrängen sollten. Die Tätigkeit muss zudem steuerlich angemeldet werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich sogleich an einen versierten Steuerberater zu wenden, der diese ›unbekannte‹ Selbstständigkeit kennt und die Kniffe und Hürden gut einschätzen kann. Meist übernimmt der Steuerberater auch die notwendigen steuerlichen Anmeldungen. Sollte ein Krypto-Miner zusätzlich eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, so müssen diese Tätigkeiten vollends voneinander getrennt werden. Das gilt natürlich auch für die Gründer, die das Gewerbe neben einer Anstellung führen.