Investoren müssen sich nicht nur mit der Entscheidung auseinandersetzen, in welche Aktien sie ihr Geld investieren und wie sie ihr Portfolio strukturieren. Denn die aus den Investitionen entstehenden Gewinne müssen versteuert werden.
Daher ist die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und Dividendenausschüttungen für alle Anleger höchst relevant. Das gilt auch für diejenigen, die sich selbst nicht als Investor sehen, aber Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten.
Kapitalertragsteuer und für wen sie relevant ist
Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich nicht nur für Investoren von Bedeutung. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn Einkünfte aus Geldanlagen oder Kapitalvermögen generiert werden. Dementsprechend kann sie auch bei Unternehmern, Freiberuflern und Selbstständigen greifen.
Zum Beispiel dann, wenn ein Teil der Einnahmen in Form von Dividenden ausgeschüttet wird oder die Anteile an einer GmbH veräußert werden, sofern eine Beteiligung in Höhe von weniger als 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre bestanden hat. Dabei muss zwischen 2 Bereichen unterschieden werden:
Steuern auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne
Grundsätzlich gilt, dass Dividenden und Zinsen aus Kapitalanlagen mit der Kapitalertragsteuer versteuert werden müssen. Das gilt auch für Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Wertpapieren erzielt werden. Im Normalfall kümmert sich die Bank oder der Broker bereits um die Abführung der Kapitalertragsteuer, sodass man in diesem Fall nicht selbst tätig werden muss.
Steuern auf Kapitalerträge aus unternehmerischen Aktivitäten
Stammen die Kapitalerträge stattdessen aus unternehmerischen Aktivitäten, beispielsweise aus der Vermietung von Immobilienobjekten, dann fällt auch hier die Kapitalertragsteuer an. In diesem Fall ist die Behandlung der steuerlichen Situation aber wesentlich komplexer. Unter Umständen greifen bestimmte Freibeträge oder Sonderregelungen beim Steuerabzug. Der Kontakt mit einem kompetenten Steuerberater ist hier zu empfehlen.
Höhe der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist auch unter dem Begriff Abgeltungssteuer bekannt. Es handelt sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Steuersatz fällt allerdings deutlich niedriger aus als bei gewöhnlichem Einkommen. Der Steuersatz liegt nämlich nur bei 25 %. Es kommt jedoch noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % hinzu.
Wenn der Steuerpflichtige Mitglied in der Kirche ist, dann muss zusätzlich dazu noch die Kirchensteuer gezahlt werden. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von der Kapitalertragsteuer. So bleiben ältere Aktienpakete, die vor 2009 erworben wurden, von dieser Steuer befreit. Wer also Aktien an einer Firma hält und diese noch im Jahr 2008 gekauft hat, der darf diese steuerfrei veräußern.
Insgesamt konnte der deutsche Staat im Jahr 2022 fast 900 Milliarden Euro an Steuereinnahmen erwirtschaften. Dabei sind die Steuereinnahmen fast jedes Jahr angestiegen. Dabei trägt die Abgeltungssteuer rund 6,5 Milliarden Euro zum gesamten Steuereinkommen bei.
Der Sparerfreibetrag
Unter dem sogenannten Sparerfreibetrag versteht man den Freibetrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert werden müssen. Für das Jahr 2023 liegt der Sparerfreibetrag 1.000 Euro. Ehepartner können bis zu 2.000 Euro steuerfrei an Kapitalerträgen generieren. Bis zum Jahr 2022 war es mit 801 bzw. 1602 Euro noch deutlich weniger. Alles an Kapitalerträgen, was diesen Betrag überschreitet, muss jedoch zwingend versteuert werden.
Abführung der Steuer und Günstigerprüfung
Mit Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Depotbank ist diese abgegolten. Das bedeutet konkret, dass die Kapitalertragsteuer nicht in der Steuererklärung angegeben werden muss. Sollte der persönliche Steuersatz allerdings bei unter 25 % liegen, dann können Anleger sich die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückholen.
Denn mehr als den persönlichen Steuersatz müssen Investoren auf Kapitalerträge nicht zahlen. In der Regel liegt der eigene Steuersatz aber höher als die Abgeltungssteuer, sodass sich die Günstigerprüfung nicht lohnt. Wer seinen persönlichen Steuersatz nicht kennt, der kann die Anlage KAP aber trotzdem mitsamt der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen und eine Günstigerprüfung beantragen.